mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache vorsätzliche Verletzung von Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache vorsätzliche Verletzung von Ver- kehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2019, SGO 2019 5);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom
18. Dezember 2019 innert Frist am 30. Dezember 2019 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 7. April 2020 zum Versand kam;
- dass der Privatkläger mit Schreiben vom 28. April 2020 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG- act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je mit Kopie von KG-act. 3, an Rechtsanwältin B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zum Vollzug) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. April 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. April 2020 STK 2020 21 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache vorsätzliche Verletzung von Ver- kehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2019, SGO 2019 5);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom
18. Dezember 2019 innert Frist am 30. Dezember 2019 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 7. April 2020 zum Versand kam;
- dass der Privatkläger mit Schreiben vom 28. April 2020 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG- act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je mit Kopie von KG-act. 3, an Rechtsanwältin B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zum Vollzug) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. April 2020 kau